Allgemeine Geschäftsbedingungen – Agridek B.V.

Yndustrywei 9 – 8501 SN – Joure
KvK nr. 52534448

 

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1 Diese Liefer- und Ausführungsbedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen in Bezug auf sämtliche auszuführenden Dienstleistungen, Arbeiten und Lieferungen sowie für damit zusammenhängende Materialien der Agridek B.V., mit Sitz in Joure, im Folgenden „Agridek B.V.“ genannt. Die Gegenpartei wird als „Auftraggeber“ oder „Käufer“ bezeichnet.

1.2 Abweichungen von diesen (Liefer-)Bedingungen sind nur gültig, soweit sie ausdrücklich schriftlich von Agridek B.V. angenommen wurden.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht und werden ausdrücklich zurückgewiesen.

1.4 Wenn der Auftraggeber bei der Annahme des von Agridek B.V. gemachten Angebots ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser Liefer- und Ausführungsbedingungen bestreitet und auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, gilt das Angebot von Agridek B.V. als nicht angenommen.

1.5 Wenn der Auftraggeber bei der Annahme des Angebots von Agridek B.V. die Anwendbarkeit dieser Liefer- und Ausführungsbedingungen nicht ausdrücklich bestreitet, sind Liefer-, Verkaufs- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers niemals anwendbar.

1.6 Es gilt stets, dass Liefer-, Verkaufs- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers nur dann für Agridek B.V. bindend sind, wenn Agridek B.V. diese ausdrücklich schriftlich angenommen hat.
 

Artikel 2: Angebote

2.1 Alle Angebote der Agridek B.V. sind freibleibend, es sei denn, im Angebot ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes festgelegt.

2.2 Die Angebote der Agridek B.V. basieren auf der Ausführung der Arbeiten und der Lieferung der dafür benötigten Materialien unter normalen Bedingungen und während der für Agridek B.V. üblichen Arbeitszeiten.

2.3 Der Auftraggeber ist für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmen und ähnlicher behördlicher Erlaubnisse sowie für die damit verbundenen Kosten verantwortlich.

2.4 Alle Angebote der Agridek B.V. beruhen auf den vom Auftraggeber bereitgestellten oder übermittelten Angaben. Werden besondere Anforderungen in Bezug auf statische, dynamische oder sonstige Belastungen gestellt, so sind diese Anforderungen schriftlich durch den Auftraggeber mitzuteilen. Wenn sich herausstellt, dass die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag bereitgestellten Maße, Berechnungen, Zeichnungen und/oder anderen Angaben unvollständig oder unrichtig sind, trägt der Auftraggeber alle daraus resultierenden Schäden/Kosten jeglicher Art.
 

Artikel 3: Der Vertrag

3.1 Nach Annahme des Angebots von Agridek B.V. durch den Auftraggeber wird Agridek B.V. dem Auftraggeber den Auftrag schriftlich bestätigen. Die Lieferbedingungen, Verkaufsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden von Agridek B.V. ausdrücklich abgelehnt.

3.2 Der Vertrag ist für Agridek B.V. erst verbindlich, sobald der vom Agridek B.V. unterzeichnete Vertrag den Auftraggeber erreicht hat.

3.3 Die Befugnis zum Abschluss eines für Agridek B.V. verbindlichen Vertrags liegt ausschließlich bei der Geschäftsführung von Agridek B.V. Vertreter, Agenten oder andere Personen, die nicht zur Geschäftsführung von Agridek B.V. gehören, sind nicht berechtigt, verbindliche Verträge im Namen von Agridek B.V. abzuschließen, es sei denn, dies wurde vom Vorstand schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigt.

 

Artikel 4: Geistiges Eigentum

4.1 Von Agridek B.V. angefertigte oder bereitgestellte Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge und dergleichen bleiben deren Eigentum, auch wenn Agridek B.V. dem Auftraggeber hierfür Kosten in Rechnung gestellt hat. Soweit auf die vorgenannten Gegenstände das Urheberrechtsgesetz von 1912 anwendbar ist, ist Agridek B.V. die urheberrechtlich berechtigte Partei mit allen daraus resultierenden Rechten.

4.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die im Auftrag von Agridek B.V. angefertigten oder bereitgestellten Daten und/oder Gegenstände nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Agridek B.V. kopiert, Dritten gezeigt, veröffentlicht oder in irgendeiner Weise und im weitesten Sinne des Wortes verwendet werden.

4.3 Verstößt der Auftraggeber gegen die im vorstehenden Absatz genannte Verpflichtung, so schuldet er Agridek B.V. eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,–. Diese Strafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatz geltend gemacht werden.

4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm gemäß Absatz 1 übermittelten Daten auf erstes Verlangen innerhalb der von Agridek B.V. gesetzten Frist zurückzugeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber Agridek B.V. eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,– pro Tag. Diese Strafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatz geltend gemacht werden.

 

Artikel 5: Preis

5.1 Die von Agridek B.V. angebotenen bzw. in Rechnung gestellten Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer und exklusive jener Kosten, die gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien vom Auftraggeber zu tragen sind.

5.2 Muss Agridek B.V. bei der Ausführung der Arbeiten warten, weil Arbeiten durch den Auftraggeber bzw. Dritte noch durchgeführt werden müssen oder weil erforderliche Genehmigungen, Ausnahmen o. Ä. nicht oder nicht rechtzeitig erlangt wurden, ist Agridek B.V. berechtigt, dem Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

5.3 Im Falle einer Änderung der Höhe der in den Selbstkosten enthaltenen Bestandteile – wie Arbeitskosten, Materialkosten, Kapitalkosten, Transportkosten und/oder Wechselkursänderungen – nach Abschluss des Vertrags zwischen Agridek und dem Auftraggeber, wird der Selbstkostenpreis entsprechend den für diese Bestandteile geltenden Indizes angepasst, wobei der Indexwert zum Zeitpunkt der Kalkulation auf 100 gesetzt wird.

5.4 Die Zahlung der in Absatz 3 genannten Preiserhöhung erfolgt gleichzeitig mit der Zahlung der Hauptsumme oder der letzten Rate.
 

Artikel 6: Ausführung der Arbeiten

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle nicht zu den von Agridek B.V. übernommenen Arbeiten gehörenden Tätigkeiten gemäß den Anforderungen des Projekts und rechtzeitig ausgeführt werden, sodass es bei der Ausführung der Arbeiten durch Agridek B.V. zu keinen Verzögerungen kommt.

6.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass ausreichend Lager-, Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie die notwendige Strom- und Wasserversorgung vor Ort unentgeltlich zur Verfügung stehen. Ebenso stellt er sicher, dass die gesetzlichen und notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sowie weitere Vorsichtsmaßnahmen in Absprache mit Agridek B.V. getroffen wurden und während der gesamten Ausführung der Arbeiten vollständig eingehalten werden.

6.3 Sollte der Auftraggeber bezüglich der Ausführung dieser Bestimmung unsicher sein, welche Vorsichtsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben oder aus anderen Gründen erforderlich sind, ist er verpflichtet, Kontakt mit der Arbeitsinspektion aufzunehmen und deren Anweisungen und Empfehlungen zu befolgen.

6.4 Alle zusätzlichen Kosten, die durch die Nichterfüllung, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der oben genannten Pflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.5 Der Auftraggeber stellt Agridek B.V. von allen Ansprüchen von Arbeitnehmern des Auftraggebers oder von Agridek B.V. bzw. Dritten frei, die aus der Nichterfüllung, nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in dieser Bestimmung genannten Vorsichtsmaßnahmen und notwendigen, einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsmaßnahmen durch den Auftraggeber resultieren.

6.6 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch Verlust, Diebstahl, Brand oder Beschädigung von Werkzeugen, Materialien und anderen Gegenständen von Agridek B.V. (Yndustrywei 9, 8501 SN Joure, Handelsregisternummer 52534448) entstehen, die sich an dem Ort befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden.

 

Artikel 7: Umfang der Arbeiten

7.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle Genehmigungen, Ausnahmen und sonstigen behördlichen Bescheide, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt werden.

7.2 Das gesamte Gelände muss so zugänglich sein, dass die Materialien an mehreren Stellen per Lkw entladen werden können, sodass Geräte höchstens über eine Entfernung von 25 Metern bewegt werden müssen.

7.3 Eventuelle Kabel, Leitungen, Drähte, Rohre, Abwasserkanäle und dergleichen müssen Agridek B.V. rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Kabel, Leitungen usw. auf dem Gelände klar und an der richtigen Stelle anhand von Zeichnungen und Markierungen (z. B. Pflöcken) gekennzeichnet sein müssen.

7.4 Erforderliche Anschlusspunkte in dem von Agridek B.V. gewünschten Umfang, mit entsprechender Kapazität und Ausführung, müssen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber installiert werden.

7.5 Der Auftraggeber kann sich niemals darauf berufen, dass das Gelände nicht den in Absatz 2 und 3 genannten Anforderungen entspricht oder dass Agridek B.V. bzw. deren Vertreter das Gelände nicht gesehen hat oder hätte sehen können.

7.6 Im Preis der Arbeiten sind nicht enthalten:

a. Arbeiten zur Herrichtung des Geländes wie in Artikel 7.1 beschrieben;
b. Kosten für Erd-, Ramm-, Stemm-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Verputzer-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige bauliche Arbeiten;
c. Kosten für den Anschluss von Gas-, Wasser-, Strom- oder anderen Infrastruktureinrichtungen, einschließlich der Lieferung und Verlegung von Anschlüssen und Stromkabeln für elektrisch betriebene Komponenten;
d. Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden an Sachen, die sich auf, an oder in der Nähe der Baustelle befinden.
 

Artikel 8: Lieferzeit

8.1 Die Lieferzeit sowie der Zeitraum, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, werden von Agridek B.V. annähernd festgelegt. Bei Verzögerungen wird Agridek B.V. den Auftraggeber rechtzeitig darüber informieren. Agridek B.V. und der Auftraggeber werden dann neue Vereinbarungen über die Ausführung der Arbeiten treffen.

8.2 Eine verbindliche Frist liegt nur dann vor, wenn ein genaues Datum festgelegt wurde, bis zu dem die Arbeiten von Agridek B.V. ausgeführt sein müssen, was aus einer von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung hervorgehen muss.

8.3 Bei der Festlegung der Lieferzeit geht Agridek B.V. davon aus, dass sie den Auftrag unter den ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Bedingungen ausführen kann.

8.4 Die Frist für die Ausführung der Arbeiten bzw. die Lieferung der Waren beginnt, sobald der Vertrag zustande gekommen ist, alle für die Durchführung erforderlichen Informationen Agridek B.V. vorliegen und der Auftraggeber bis dahin all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

8.5 Eine Überschreitung der von Agridek B.V. annähernd angegebenen Lieferzeit oder des Beginns der Arbeiten berechtigt den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Schadensersatz.

8.6 Eine Überschreitung der annähernd angegebenen Lieferzeit bzw. des Arbeitsbeginns berechtigt den Auftraggeber nicht, Verpflichtungen gegenüber Agridek B.V. nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig zu erfüllen, noch dazu, Arbeiten im Rahmen dieses Vertrags mit oder ohne gerichtliche Genehmigung durch Dritte ausführen zu lassen.

8.7 Hält der Auftraggeber die Überschreitung der annähernd angegebenen Lieferzeit oder des Arbeitsbeginns für unzumutbar, ist er verpflichtet, Agridek B.V. per Einschreiben oder durch Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. einen neuen Termin für den Arbeitsbeginn zu setzen.

8.8 Nach Absendung der in Absatz 7 genannten Mitteilung ist der Auftraggeber verpflichtet, mit Agridek B.V. Rücksprache über die Verzögerung zu halten und unter Beachtung von Treu und Glauben neue Vereinbarungen über die Lieferzeit bzw. den Arbeitsbeginn zu treffen.

8.9 Agridek B.V. ist jederzeit berechtigt, einen Auftrag durch Dritte ausführen zu lassen:
a. Liegen andere Umstände vor als die, die Agridek B.V. bei der Festlegung der Lieferzeit bekannt waren, so kann die Lieferzeit um die zur Ausführung unter den neuen Umständen erforderliche Zeit verlängert werden. Können die Arbeiten nicht in die Planung von Agridek B.V. aufgenommen werden, werden sie ausgeführt, sobald es der Zeitplan erlaubt.
b. Im Falle von Zusatzarbeiten verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die für die Lieferung der dafür benötigten Materialien und Bauteile sowie für die Durchführung des Zusatzaufwands erforderlich ist. Können diese Arbeiten nicht in die bestehende Planung integriert werden, werden sie abgeschlossen, sobald es die Planung zulässt.
c. Im Falle einer Aussetzung von Verpflichtungen durch Agridek B.V. verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Aussetzung. Können die Arbeiten nicht in die Planung aufgenommen werden, werden sie fortgesetzt, sobald es die Planung erlaubt.
d. Bei witterungsbedingter Unmöglichkeit der Arbeit verlängert sich die Lieferzeit um die dadurch entstandene Stillstandszeit.
 

Artikel 9: Änderungen der Arbeiten

9.1 Agridek B.V. führt die Arbeiten aus und liefert die dafür erforderlichen Materialien gemäß der Vereinbarung zwischen Agridek B.V. und dem Auftraggeber zum vereinbarten Preis, sofern sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt.

9.2 Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderleistungen, wenn:
a. es eine Änderung des Entwurfs oder der Spezifikationen gibt;
b. die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht mit der Realität übereinstimmen;
c. von den geschätzten Mengen um mehr als 10 % abgewichen wird.

9.3 Mehrleistungen werden auf Basis der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen preisbestimmenden Faktoren berechnet. Minderleistungen werden auf Basis der preisbestimmenden Faktoren verrechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten.

9.4 Übersteigt das Minderleistungssaldo das der Mehrleistungen, ist Agridek B.V. berechtigt, bei der Schlussabrechnung 10 % der Differenz zwischen den beiden Salden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Diese Regelung gilt nicht für Minderleistungen, die auf Wunsch von Agridek B.V. erfolgen.

9.5 Das Risiko und die Folgen eines mündlichen Änderungsauftrags des Auftraggebers an Agridek B.V. zur Abänderung des ursprünglichen Auftrags liegen vollständig beim Auftraggeber.

 

Artikel 10: Stornierung des Auftrags

10.1 Bei einer Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, ein Drittel des vereinbarten Preises an Agridek B.V. zu zahlen. Dieser Betrag gilt als Entschädigung für den entgangenen Gewinn. Darüber hinaus muss der Auftraggeber alle bereits im Zusammenhang mit dem Auftrag entstandenen Kosten von Agridek B.V. erstatten, darunter insbesondere die Kosten für bereits gelieferte oder speziell bestellte Materialien, bereits geleistete Arbeitsstunden sowie die Nutzung von Maschinen und Ähnlichem.

10.2 Unbeschadet der Bestimmungen im vorstehenden Absatz behält sich Agridek B.V. das Recht vor, vollen Schadensersatz zu fordern.

10.3 Das Nichtgewähren von Subventionen, Finanzierungen oder andere unvorhergesehene Umstände stellen keinen Grund für die Stornierung des Vertrags dar, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und Agridek B.V. ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

Artikel 11:Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

11.1 Nach der Lieferung bleibt Agridek B.V. (Handelsregisternummer 52534448) Eigentümerin der gelieferten Waren, solange der Auftraggeber:
a. seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem ähnlichen Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen wird;
b. bereits ausgeführte oder noch auszuführende Arbeiten aus solchen Verträgen nicht bezahlt hat oder nicht bezahlen wird;
c. Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der vorgenannten Verträge ergeben – wie etwa Schadenersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten – nicht beglichen hat.

11.2 Solange ein Eigentumsvorbehalt auf den gelieferten Waren besteht, darf der Auftraggeber diese nicht außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs belasten oder veräußern.

11.3 Sobald Agridek B.V. den Eigentumsvorbehalt geltend macht, ist sie berechtigt, die gelieferten Waren zurückzuholen. Der Auftraggeber gestattet Agridek B.V., den Ort zu betreten, an dem sich diese Waren befinden.

11.4 Falls Agridek B.V. ihr Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen kann, weil die gelieferten Waren vermischt, verarbeitet oder umgewandelt wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die gegebenenfalls neu entstandenen Sachen zugunsten von Agridek B.V. zu verpfänden.

 

Artikel 12: Gefahrenübergang

12.1 Ab dem Zeitpunkt der Anlieferung der Materialien auf der Baustelle gehen diese auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers über – insbesondere im Falle von Verlust oder Beschädigung der Materialien, unabhängig von der Ursache, und/oder im Falle von durch diese Gegenstände verursachten Schäden.

12.2 In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet, die von Agridek B.V. auf der Baustelle angelieferten Materialien ausreichend zu versichern – und zwar bei einer in den Niederlanden ansässigen, renommierten Versicherungsgesellschaft – insbesondere gegen die finanziellen Folgen von Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Zerstörung durch Brand, Blitzeinschlag oder andere Ursachen.

12.3 Agridek B.V. ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die in dieser Bestimmung genannte Versicherungspolice zu verlangen.

 

Artikel 13: Auflösung und Aussetzung

13.1 Liegt auf Seiten von Agridek B.V. bei der Ausführung des Vertrags ein nicht zu vertretendes Versäumnis (höhere Gewalt) vor, ist Agridek B.V. berechtigt, ohne gerichtliches Einschreiten zu verlangen, dass der Vertrag den Umständen entsprechend angepasst wird, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder durch ein Gericht auflösen zu lassen – ohne zu einer Schadensersatzzahlung oder Gewährleistung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet zu sein – wobei der Auftraggeber Agridek B.V. die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten hat.

13.2 Als nicht von Agridek B.V. zu vertretendes Versäumnis gilt jeder Umstand, der außerhalb des Einflussbereichs von Agridek B.V. liegt – selbst wenn dieser bei Vertragsschluss bereits vorhersehbar war – der die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindert oder verzögert. Dazu zählen unter anderem: Aufruhr, Epidemien, Feuer, Verkehrsbehinderungen, Streiks, Aussperrungen, Verlust oder Beschädigung beim Transport, Unfälle oder Krankheiten von Mitarbeitenden von Agridek B.V. oder von Personen, deren sich Agridek B.V. bedient, Einfuhrbeschränkungen oder sonstige behördliche Maßnahmen, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg oder jede andere schwerwiegende Störung im Betrieb von Agridek B.V. oder ihrer Zulieferer, gleich welcher Art.

13.3 Erfüllt der Auftraggeber während der Ausführung der Arbeiten eine sich aus dem Vertrag mit Agridek B.V. oder einem damit zusammenhängenden Vertrag ergebende Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig – sowie im Fall von Insolvenz, Zahlungsaufschub, Betriebsstilllegung oder Liquidation des Auftraggebers oder dessen Unternehmens –, ist Agridek B.V. berechtigt, dem Auftraggeber eine außergerichtliche Auflösungserklärung zu übermitteln und den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

13.4 In den in Absatz 13.3 genannten Fällen ist Agridek B.V. zu keiner Schadensersatzzahlung oder Gewährleistung verpflichtet und bleibt berechtigt, vom Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Vertragssumme zu verlangen – abzüglich des Wertes der nicht gelieferten oder nicht ausgeführten Leistungen und bereits geleisteter Zahlungen – zuzüglich der von Agridek B.V. bereits erlittenen oder noch zu erwartenden Schäden.

13.5 Möchte der Auftraggeber den Vertrag auflösen, ohne dass ein Versäumnis von Agridek B.V. vorliegt, und stimmt Agridek B.V. dem zu, gilt der Vertrag als im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. In diesem Fall hat Agridek B.V. Anspruch auf Ersatz sämtlicher Vermögensschäden, einschließlich entgangenen Gewinns und entstandener Kosten.

13.6 Agridek B.V. behält sich das Recht vor, den Auftrag ganz oder teilweise auszusetzen, wenn:
a. die Insolvenz oder der Zahlungsaufschub des Auftraggebers beantragt wurde oder wird;
b. der Auftraggeber seine Geschäftstätigkeit einstellt oder die Kontrolle darüber an Dritte überträgt, es sei denn, die übertragende Partei weist schriftlich nach, dass sich daraus keine Beeinträchtigung für die Vertragserfüllung ergibt;
c. der Auftraggeber seinen an Agridek B.V. erteilten Auftrag wegen höherer Gewalt widerruft;
d. im Unternehmen von Agridek B.V. ein Streik stattfindet;
e. auf Seiten von Agridek B.V. ein Fall höherer Gewalt gemäß Artikel 13.2 eintritt.

13.7 Die Aussetzung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung von Agridek B.V. an den Auftraggeber.
 

Artikel 14: Haftung

14.1 Agridek B.V. übernimmt für die Ausführung des erteilten Auftrags und die Lieferung der dazugehörigen Materialien keine weitergehende Haftung und keine weitergehende Garantie, als ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem Auftraggeber zugesagt wurde.

14.2 Agridek B.V. ist nicht verpflichtet, Kosten, Schäden oder Zinsen zu ersetzen, insbesondere nicht für Schäden durch Brand, Explosion oder andere Ursachen an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder an Personen, die in Folge oder im weitesten Sinne im Zusammenhang mit den von Agridek B.V. ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten stehen, oder für Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen – sei es direkt oder indirekt – beim Auftraggeber oder bei Dritten. Dies gilt nicht, sofern Agridek B.V. sich gegen die finanziellen Folgen dieser Risiken versichert hat oder sich in zumutbarem Rahmen hätte versichern können. In diesem Fall ist die Schadenersatzpflicht von Agridek B.V. auf die versicherte bzw. versicherbare Summe begrenzt.

14.3 Agridek B.V. ist nicht verantwortlich oder haftbar für Folgen von Anweisungen, die vom Auftraggeber oder von Dritten, die im Namen des Auftraggebers handeln, erteilt wurden und von der vertraglich vereinbarten Ausführung abweichen.

14.4 Sollte Agridek B.V. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dennoch haftbar gemacht werden, so ist diese Haftung stets auf den versicherten oder zumutbar versicherbaren Teil beschränkt.

14.5 Für den nicht versicherten oder zumutbar nicht versicherbaren Teil der Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

14.6 Sofern Agridek B.V. haftbar ist und sich gegen die vermögensrechtlichen Folgen nicht versichert hat oder sich zumutbar nicht versichern konnte, ist ihre Haftung in jedem Fall auf den Betrag der vereinbarten Werklohn- bzw. Kaufsumme begrenzt.

14.7 Nicht ersatzfähig sind:
a. Betriebsschäden, wie z. B. Produktionsausfälle oder entgangener Gewinn;
b. Obhutsschäden, d. h. insbesondere Schäden an Sachen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe des Arbeitsbereichs befinden;
c. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen verursacht wurden;
d. Der Auftraggeber stellt Agridek B.V. von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftung frei, die auf einem Mangel eines Produkts beruhen, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und das (teilweise) aus von Agridek B.V. gelieferten Produkten und/oder Materialien besteht;
e. Agridek B.V. haftet nicht für Kosten, Schäden oder Zinsen, die direkt oder indirekt durch die Verletzung von Patenten, Lizenzen, sonstigen gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechten oder Rechten Dritter entstehen, wenn diese Folge der Verwendung von Daten oder Handlungen bzw. Unterlassungen sind, die vom oder im Namen des Auftraggebers bereitgestellt bzw. vorgenommen wurden, oder von Zulieferern, deren Mitarbeitern oder anderen im Auftrag von Agridek B.V. eingesetzten Personen ausgehen.
 

Artikel 15: Garantie

15.1 Ab dem Datum der Abnahme gewährt Agridek B.V. dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der in diesen Bedingungen formulierten Einschränkungen eine Garantie von einem Jahr auf die von Agridek B.V. gelieferten Materialien bzw. ausgeführten Arbeiten. Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die bei normalem Gebrauch auftreten und Agridek B.V. zuzuschreiben sind – sei es durch mangelhaft ausgeführte Arbeiten oder durch die Verwendung mangelhafter Materialien. Solche Mängel werden von Agridek B.V. kostenlos behoben.

15.2 Garantieansprüche bestehen nicht:
a. wenn an die ausgeführten Arbeiten und/oder Lieferungen andere und/oder strengere Anforderungen gestellt wurden als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren;
b. wenn ohne schriftliche Zustimmung von Agridek B.V. Reparaturen oder Arbeiten durch Dritte an dem Werk durchgeführt wurden;
c. wenn die gelieferten Materialien und ausgeführten Arbeiten nicht sachgemäß verwendet und/oder instand gehalten werden;
d. wenn die vom Auftraggeber geltend gemachten Beträge die Garantien übersteigen, die Agridek B.V. von ihren Lieferanten und/oder Subunternehmern im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten Dritter erhalten hat. Die Höhe der Garantieverpflichtung von Agridek B.V. übersteigt in keinem Fall den Betrag der von ihren Lieferanten, Subunternehmern und/oder Dritten gewährten Garantien;
e. bei Konstruktionsfehlern im Entwurf, sofern dieser vom Auftraggeber und/oder einem Dritten erstellt wurde.

15.3 Falls der Auftraggeber der Meinung ist, dass Agridek B.V. ihre Garantieverpflichtungen nicht erfüllt, entbindet ihn dies nicht von der Erfüllung seiner aus dem Vertrag oder aus anderen mit Agridek B.V. geschlossenen Verträgen resultierenden Verpflichtungen – es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

15.4 Wenn und solange der Auftraggeber eine Verpflichtung aus dem mit Agridek B.V. geschlossenen Vertrag oder einem damit zusammenhängenden Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist Agridek B.V. nicht verpflichtet, etwaige eingegangene Garantieverpflichtungen zu erfüllen.

15.5 Für von Agridek B.V. ausgeführte Nachbesserungen wird – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ausschließlich eine Garantie auf die ordnungsgemäße Ausführung der beauftragten Arbeiten gewährt.

 

Artikel 16: Reklamationen

16.1 Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich per Einschreiben bei Agridek B.V. Beschwerde eingelegt hat.
 

Artikel 17: Abnahme

17.1 Die Arbeiten gelten als abgenommen, wenn:
a. der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt hat;
b. die Arbeiten vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wurden. Nimmt der Auftraggeber einen Teil der Arbeiten in Gebrauch, so gilt dieser Teil als abgenommen;
c. Agridek B.V. dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich erklärt hat, ob er die Arbeiten genehmigt oder nicht;
d. der Auftraggeber die Arbeiten aufgrund kleinerer Mängel oder fehlender Teile nicht genehmigt, die jedoch innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Ingebrauchnahme der Arbeiten nicht entgegenstehen.

17.2
e. Wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht genehmigt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen schriftlich Agridek B.V. mitzuteilen;
f. Lehnt der Auftraggeber die Abnahme ab, muss er Agridek B.V. die Möglichkeit geben, die Arbeiten erneut zur Abnahme vorzulegen. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten dann erneut;
g. Der Auftraggeber stellt Agridek B.V. von Ansprüchen Dritter sowie von Schäden an nicht abgenommenen Teilen der Arbeiten frei, sofern diese durch die Nutzung bereits abgenommener Teile verursacht wurden.
 

Artikel 18: Zahlung

18.1 Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz von Agridek B.V. oder auf ein von Agridek B.V. benanntes Konto.

18.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:
a. bei Barverkauf: in bar;
b. bei Ratenzahlung:

50 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;

40 % des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materials oder, falls die Materiallieferung nicht Bestandteil des Auftrags ist, nach Beginn der Arbeiten;

10 % des Gesamtpreises bei Abnahme;
c. in allen übrigen Fällen innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum.

18.3 Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen von Agridek B.V. eine nach deren Ermessen ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall ist Agridek B.V. berechtigt, den Vertrag zu kündigen und den entstandenen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.

18.4 Das Recht des Auftraggebers, Forderungen gegenüber Agridek B.V. aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, Agridek B.V. befindet sich im Insolvenzverfahren.

18.5 Die gesamte Forderung wird sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Auftraggeber insolvent wird oder einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt;
c. Pfändungen auf Sachen oder Forderungen des Auftraggebers erfolgen;
d. der Auftraggeber (juristische Person) aufgelöst oder liquidiert wird;
e. der Auftraggeber (natürliche Person) die Zulassung zur gerichtlichen Schuldenregulierung beantragt, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt.

18.6 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Auftraggeber Agridek B.V. ab diesem Zeitpunkt sofort Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, falls dieser höher ist. Für die Zinsberechnung gilt ein Teilmonat als voller Monat.

18.7 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle außergerichtlichen Inkassokosten an Agridek B.V. zu zahlen, mit einem Mindestbetrag von € 75,–. Die Kosten werden gemäß der folgenden Staffel berechnet:

15 % auf die ersten € 3.000,–;

10 % auf den Betrag bis € 6.000,–;

8 % auf den Betrag bis € 15.000,–;

5 % auf den Betrag bis € 60.000,–;

3 % auf den Betrag über € 60.000,–.

Wenn die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten höher sind als die oben berechneten, sind die tatsächlichen Kosten zu zahlen.

18.8 Wird Agridek B.V. in einem gerichtlichen Verfahren im Recht bestätigt, gehen alle im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
 

Artikel 19: Anwendbares Recht

19.1 Auf den Vertrag zwischen Agridek B.V. und dem Auftraggeber findet niederländisches Recht Anwendung.

 

Artikel 20: Zuständiges Gericht

20.1 Ausschließlich das niederländische Zivilgericht, das am Sitz von Agridek B.V. zuständig ist, ist zur Kenntnisnahme von Streitigkeiten befugt, es sei denn, zwingendes Recht steht dem entgegen. Agridek B.V. ist berechtigt, von dieser Zuständigkeitsregel abzuweichen und gesetzliche Zuständigkeitsregeln anzuwenden.

20.2 Die Parteien können eine andere Form der Streitbeilegung wie zum Beispiel Schiedsgerichtsbarkeit oder Mediation vereinbaren.